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Jessup Moot Court 2012


Ruhr-Universität Bochum

 

SATZUNG DER GERMAN MOOT COURT SOCIETY

 

- Gesellschaft zur Förderung studentischer Völkerrechtswettbewerbe e.V.

vom 08.12.1986 (i.d.F. vom 27.08.2007) -

 

Artikel 1 Name

Der Verein führt den Namen „German Moot Court Society – Gesellschaft zur Förderung studentischer Völkerrechtswettbewerbe – e.V.“ Er ist in das Vereinsregister Kiel eingetragen.

 

Artikel 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar durch Förderung von Wissenschaft, Bildung und Völkerverständigung. Dazu erstrebt er die regelmäßige Durchführung studentischer Völkerrechtswettbewerbe in Form eines simulierten Gerichtsverfahrens (moot court) und fördert die Teilnahme völkerrechtlich interessierter Studenten an diesem Wettbewerb. Dieses Ziel erreicht er durch die Unterstützung der Ausrichtung deutscher Ausscheidungen im Rahmen der Philip C. Jessup International Law Moot Court Competition sowie die Förderung des Concours de Procès Simulé en Droit International Charles Rousseau. Er erstrebt ferner die Pflege und Förderung persönlicher und beruflicher Kontakte zwischen Völkerrechtlern und Studenten des Völkerrechts, sowie die Sammlung und den Austausch von Informationen über die völkerrechtliche Ausbildung. (2) Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn; er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

Artikel 3 Sitz

Sitz des Vereins ist Kiel.

 

Artikel 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen. (2) Ehrenmitgliedschaft und Fördermitgliedschaft ist möglich. (3) Über schriftlich zu stellende Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. (4) Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein durch: a) Tod b) Auflösung der juristischen Person c) Austrittserklärung, die dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben ist. d) Ausschluß, der bei Verletzung des Ansehens des Vereins oder bei Verstoß gegen die Vereinszwecke von der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann. e) Ausschluß auf Beschluß des Vorstands, sofern ein Vereinsmitglied über einen Zeitraum von drei Jahren nicht erreicht und der Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte.

 

Artikel 5 Organe

Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung. b) der Vorstand. c) der Beirat.

 

Artikel 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen: a) auf Beschluß des Vorstandes. b) auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einberufen. (2) Sie wählt eine Versammlungsleitung. (3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. (4) Die Mitgliederversammlung hat folgende, unübertragbare Aufgaben: a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes. b) Satzungsänderungen. c) Entgegennahme des Jahresberichts. d) Mitgliederausschluß. e) Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung. (5) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Geheime Abstimmung kann auf Antrag beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Nichterreichen entscheidet eine Stichwahl. (6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das von der Versammlungsleitung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

Artikel 7 Vorstand

(1) Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Dieser besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt und eines die Kasse verwaltet. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf ein Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. (3) Die Mitglieder des Vorstandes bilden den Vorstand im Sinne des BGB. Das vorsitzende Mitglied sowie das kassenführende Mitglied sind jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigt. Das kassenführende Mitglied besitzt Verfügungsberechtigung über die Vereinskonten. (4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Schriftliche Stimmabgabe verhinderter Mitglieder ist zulässig. (5) Der Vorstand tritt auf Antrag des Vorsitzenden oder zweier seiner übrigen Mitglieder so oft zusammen, wie es das Interesse und die Zwecke des Vereins erfordern.

 

Artikel 7a Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens drei Personen. Er wird auf unbestimmte Zeit durch einstimmige Wahl vom Vorstand ernannt. Der Beirat hat beratende und unterstützende Funktion und ist als solcher nicht stimmberechtigt. Mitglied des Beirates sind vornehmlich Hochschulabsolventen, die im Bereich der Lehre und der Praxis der Rechtswissenschaften tätig sind.

 

Artikel 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Artikel 9 Beiträge

Der Vorstand erhebt die Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

Artikel 10 Satzungsänderung

(1) Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden und bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. (2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

Artikel 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereines erfolgt durch den Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins. (2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Förderung der Lehre und Forschung am Walther-Schücking-Institut für Internationales Recht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. (3) Im Falle der Auflösung werden zwei Vorstandsmitglieder mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut und erhalten durch die Mitgliederversammlung Vollmacht zur Begleichung der Schulden und Regelung des Aktivvermögens.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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